Satzung der

Deutschen Gesellschaft für bürgerorientiertes Versorgungsmanagement e.V. (DGbV)

in der von der Mitgliederversammlung am 09.Mai 2012 beschlossenen Fassung

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§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für bürgerorientiertes Versorgungsmanagement e.V. (DGbV). Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist die Bundeshauptstadt Berlin.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Interesse eines bürgerorientierten, integrativen und kooperativen Versorgungsmanagements im Gesundheitswesen, insbesondere

 

  • die Förderung der Entwicklung von effektiven und effizienten Strukturen und Prozessen im Gesundheitswesen, die konse¬quent am Bedarf und an den Bedürfnissen der Bürger ausgerichtet sind.
  • die Förderung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und Patienten als selbstbestimmte und informierte Nutzer des Gesundheitssystems,
  • die Wissensvermittlung über patienten- und bürgerorientiertes Versorgungsmanagement im Gesundheitswesen an Nutzer und Akteure aus allen Bereichen des Gesundheitswesens und der Gesundheitspolitik und
  • die Förderung von Qualität und Transparenz in der Patientenversorgung

Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch

  • die Einrichtung und Begleitung aktiver Arbeitsgruppen von Mitgliedern sowie unterschiedlichen Akteuren und Nutzern des Gesundheitssystems zur Entwicklung und Begleitung neuer Konzepte für ein patienten- und bürgerorientiertes effizienteres Versorgungsmanagement im Gesundheitswesen,
  • die Durchführung von Symposien und öffentlichen Veranstaltungen,
  • die Information der Öffentlichkeit in allen Bereichen der Vereinstätigkeit durch Buchveröffentlichungen, Zeitschriftenartikel, Pressemitteilungen und eigene Website,
  • die Erarbeitung von unentgeltlichen Stellungnahmen zu Themen im Satzungsbereich für Parlament, Parteien, Ministerien, Behörden sowie sonstige Entscheidungsträgern und Akteure.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitglieder, der Vereinsorgane und Dritter.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, den in § 2 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins zu fördern.

2. Es gibt eine aktive und eine korrespondierende Mitgliedschaft. Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.

3. Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen

b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Präsidiumsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c)durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Präsidium einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium

3. der Beirat.

§ 7 Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten sowie bis zu 2 Beisitzern. Beisitzer haben kein Vertretungsrecht nach außen, aber Stimm- und Rederecht. Das Präsidium ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.

2. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident und die zwei Vizepräsidenten, die den Verein jeweils allein vertreten. Insichgeschäfte sind gemäß § 181 BGB nicht zulässig.

3. Das Präsidium wird von den anwesenden aktiven Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur aktive Vereinsmitglieder werden. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, entscheidet das Präsidium über Neu- oder Nichtbesetzung. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich.

 

4. Das Präsidium erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung aus. Hierzu gibt es sich eine Geschäftsordnung. Es ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.

 

5. Das Präsidium handelt ehrenamtlich, es hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Präsidium eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhält; sie darf im Verhältnis zum Arbeits-/Zeitaufwand nicht unangemessen sein.

 

6 Über die Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss und von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.

 

7 .Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Korrespondierende Mitglieder haben Rede- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Wochen (ordentliche) bzw. 2 Wochen (außerordentliche) durch persönli-che/elektronische Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung soll vom Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom einem der Vize¬präsidenten, geleitet werden.

2. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist und soweit die Satzung nicht anderes an anderer Stelle bestimmt.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschafts-/Finanzberichtes des Präsidiums und dessen Entlastung,

c) Wahl des Präsidiums,

d) Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Amtsdauer des Präsidiums, die nicht dem Präsidium und den vom Präsidium berufenen Gremien angehören dürfen. Zu Kassenprüfern können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden, wenn sie die Tätigkeit ehrenamtlich, ohne eine Zu-wendung aus Mitteln des Vereins zu fordern, ausüben.

e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

g) Entscheidungen über Anträge, Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die Auflösung des Vereins mit 4/5 der anwesenden Mitglieder getroffen,

h) über Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Präsidiums über den Verlust der Mitgliedschaft zu entscheiden.

4. Das Präsidium hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist schriftlich möglich. Jeder kann nur eine Stimme übertragen bekommen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beirat

 

Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium Beiräte installieren und berufen, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen. Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Tätigkeit der Beiräte berichtet das Präsidium in seinem Rechenschaftsbericht.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Festlegung der Beitragsordnung.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

2. Das Präsidium wird ermächtigt, einzelne Inhalte dieser Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

3. Eine Änderung der Satzung aus diesen Gründen ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. In der schriftlichen Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ aufgeführt sein.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Restvermögen des Vereins nach Regelung aller Verpflichtungen an den gemeinnützigen Verein VITA e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

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